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   KG, 11.01.1983 - 1 W 4179/82   

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https://dejure.org/1983,3395
KG, 11.01.1983 - 1 W 4179/82 (https://dejure.org/1983,3395)
KG, Entscheidung vom 11.01.1983 - 1 W 4179/82 (https://dejure.org/1983,3395)
KG, Entscheidung vom 11. Januar 1983 - 1 W 4179/82 (https://dejure.org/1983,3395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 670, 1835; UStG § 10
    Kosten und Gebühren; Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer für Auslagen des als Gebrechlichkeitspfleger bestellten Rechtsanwalts.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1983, 333
  • AnwBl BE 1983, 309
  • Rpfleger 1983, 150 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.03.1967 - V 54/64

    Vorausssetzungen für das Vorliegen von durchlaufenden Posten

    Auszug aus KG, 11.01.1983 - 1 W 4179/82
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den fraglichen Auslagen nicht um durchlaufende Posten iSd § 10 Abs. 1 S. 4 UStG, weil dafür gemäß dem Gesetzeswortlaut unverzichtbare Voraussetzung zusätzlich zu dem Handeln für Rechnung eines anderen das Handeln in fremdem Namen wäre, was nicht gegeben ist, wenn der Zahlungsempfänger den verauslagten Betrag von dem Unternehmer selbst fordern kann (RFH RStBl 1935, 862; BFHE 88, 306; Hartmann/Metzenmacher, aaO § 10 Rdn. 362, 365; Peter, aaO § 10 Rdn. 138 f): Nur dann kann der Unternehmer lediglich als Mittelsperson angesehen werden, woran es bezüglich aller fraglichen Auslagen hier fehlt.
  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 107/76

    Anspruch auf Provisionen aus Veräußerung von Grundstücken im Hamburger

    Auszug aus KG, 11.01.1983 - 1 W 4179/82
    Der danach gegebene Aufwendungsersatzanspruch bezieht sich auch auf Steuern, die der Beauftragte (Pfleger) infolge der Auftragsausführung zu leisten hat, sie also in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, und in diesem Sinne notwendige Folgekosten sind (vgl. RGZ 75, 208, 211 ff; BGH WM 1978, 115; Wittmann in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 22; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 670 Rdn. 3).
  • RG, 01.02.1911 - V 122/10

    Auflassungs-Auftrag; Umsatzsteuer

    Auszug aus KG, 11.01.1983 - 1 W 4179/82
    Der danach gegebene Aufwendungsersatzanspruch bezieht sich auch auf Steuern, die der Beauftragte (Pfleger) infolge der Auftragsausführung zu leisten hat, sie also in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, und in diesem Sinne notwendige Folgekosten sind (vgl. RGZ 75, 208, 211 ff; BGH WM 1978, 115; Wittmann in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 22; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 670 Rdn. 3).
  • KG, 12.09.1972 - 1 W 930/72
    Auszug aus KG, 11.01.1983 - 1 W 4179/82
    Zwar ist § 25 Abs. 2 BRAGO nicht anwendbar, soweit der Rechtsanwalt als Pfleger tätig wird; die entsprechende Rechtsfolge ergibt sich für den Auslagenersatzanspruch im Gegensatz etwa zu dem Vergütungsanspruch des Pflegers (vgl. dazu BGH NJW 1975, 210; Senat NJW 1973, 762) aber aus § 670 BGB.
  • OLG Naumburg, 19.06.2001 - 14 WF 75/01

    Vergütung des Verfahrenspflegers - Einzelfallprüfung Notwendigkeit und

    Nach der Rechtsprechung gehören zum Begriff des der Besteuerung unterliegenden Entgeltes auch die Auslagen, die ein Unternehmer für Rechnung seines Auftraggebers im eigenen Namen aufgewendet hat (hier die gefahrenen Kilometer sowie die Telefonkosten; vgl. KG, Rpfleger 1983, 150; OLG Hamm, FamRZ 2000, 549, 550).

    Denn dies setzte zum Handeln für die Rechnung eines anderen weiterhin ein Handeln im fremden Namen voraus, woran es aber fehlt, wenn der Zahlungsempfänger den verauslagten Betrag vom Unternehmer selbst fordern kann (KG, Rpfleger 1983, 150).

    Sie gehören damit zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt (KG, Rpfleger 1983, 150).

  • OLG Hamm, 19.10.1999 - 15 W 264/99
    Dieses Ergebnis folgt, wie das KG (Rpfleger 1983, 150) unter Bezugnahme auf umsatzsteuerrechtliche Rechtsprechung und Literatur bereits überzeugend ausgeführt hat, daraus, daß zum Begriff des der Besteuerung unterliegenden Entgelts auch die Auslagen gehören, die der Unternehmer für Rechnung seines Auftraggebers im eigenen Namen aufgewendet hat (hier die anteiligen Pkw-Kosten, die in einem Betrag pro gefahrenen km umgerechnet zu erstatten sind).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2000 - 20 W 506/99

    Vorlage zum BGH zur Frage der Erstattung von Mehrwertsteuer auf Auslagen des

    Denn sie stehen in untrennbarem Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der Betreuung und sind deshalb als notwendige Folgekosten einzuordnen (vgl. KG RPfleger 1983, 150 sowie zum Auftrag: BGH WM 1978, 115; Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl., § 670 Rn. 2).
  • OLG Zweibrücken, 15.08.2000 - 3 W 76/00

    Umfang des Auslagenersatzanspruchs des Berufsbetreuers; Erstattung der

    Dies gilt auch für den Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers (vgl. OLG Frankfurt, OLG Hamm, OLG Dresden FamRZ 2000, jeweils aaO; für den Gebrechlichkeitspfleger bereits KG Rpfleger 1983, 150 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 W 506/99
    Denn sie stehen in untrennbarem Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der Betreuung und sind deshalb als notwendige Folgekosten einzuordnen (ebenso OLG Hamm BtPrax 2000, 37; vgl. auch KG RPfleger 1983, 150 sowie zum Auftrag: BGH WM 1978, 115; Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl., § 670 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 W 681/99
    Denn sie stehen in untrennbarem Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der Betreuung und sind deshalb als notwendige Folgekosten einzuordnen (ebenso OLG Hamm, BtPrax 2000, 37 ; vgl. auch KG, RPfleger 1983, 150 sowie zum Auftrag: BGH, WM 1978, 115; Palandt/Sprau, BGB , 59. Aufl., § 670 Rdn. 2).
  • OLG Dresden, 23.02.2001 - WVerg 2/01

    Kostenfestsetzungsentscheidung der Vergabekammer als Gegenstand eines

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  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 15 W 249/99
    Dieses Ergebnis folgt, wie das KG (Rpfleger 1983, 150) unter Bezugnahme auf umsatzsteuerrechtliche Rechtsprechung und Literatur bereits überzeugend ausgeführt hat, daraus, daß zum Begriff des der Besteuerung unterliegenden Entgelts auch die Auslagen gehören, die der Unternehmer für Rechnung seines Auftraggebers im eigenen Namen aufgewendet hat (hier die anteiligen Pkw-Kosten, die in einem Betrag pro gefahrenen km umgerechnet zu erstatten sind).
  • KG, 19.05.2003 - 1 W 53/03

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten des

    Da auf diesen Teil der Vergütung ebenfalls Umsatzsteuer entfällt (vgl. von Eicken a. a. O., § 25 Rdnr. 5, KG in Rpfleger 83, 150), ist sie gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO ebenfalls zu erstatten, so dass die ersparten Reisekosten insgesamt 284, 69 Euro betragen.
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